Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI : Beratungseinsatz: Angehörige entlasten & Pflegegeldkürzung vermeiden

  • -Aktualisiert am

Der Beratungseinsatz nach § 37.3 informiert und entlastet pflegende Angehörige. ©wavebreakmedia_micro | Freepik.com

Pflegegeldempfänger ab Pflegegrad 2 sind verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz abzurufen. Eine Nichtteilnahme hat eine Kürzung oder gar Streichung des Pflegegelds zur Folge.

Jeder sollte die Möglichkeit haben, die bestmögliche Hilfe und Unterstützung für die häusliche Pflegesituation zu erhalten. Um dies zu gewährleisten, wurden verpflichtende Beratungsgespräche in das Sozialgesetzbuch aufgenommen. Wer vermeiden will, dass sein Pflegegeld wegen einer versäumten Pflegeberatung gekürzt wird, sollte rechtzeitig einen Termin für den Beratungseinsatz nach § 37.3 vereinbaren.

Beratungseinsatz nach § 37.3 – Ziele & Inhalte

Die Pflege von Angehörigen in der häuslichen Umgebung erfordert Kraft und Hingabe. In dem wohlwollenden Bemühen, das Bestmögliche für die pflegebedürftige Person zu tun, verlieren Pflegende oft ihre eigene physische und psychische Verfassung aus den Augen. In der Folge werden erste Anzeichen einer Überlastung übersehen, was nicht nur die Lebensqualität der Pflegenden, sondern auch die der pflegebedürftigen Person beeinträchtigt.

Der obligatorische Beratungseinsatz nach § 37.3 dient dazu, eine solche Überlastungssituation durch präventive und informative Beratungsgespräche zu verhindern. Im Mittelpunkt steht das Wohlbefinden des Pflegers und das der pflegebedürftigen Person. Durch hilfreiche Tipps und Hinweise zur häuslichen Pflege werden die Pflegenden durch geschulte Fachkräfte unterstützt und in ihrer Pflegetechnik gestärkt. Eine mögliche Überlastung sowie sich abzeichnende Pflegemängel lassen sich durch eine professionelle Beurteilung der Pflegesituation vermeiden.

Darüber hinaus werden unter anderem folgende Themen besprochen:

  • Informationen zu Schulungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige, wie die Pflegekurse nach § 45 und Pflegeberatung nach § 7a
  • Mögliche Höherstufung des Pflegegrads
  • Informationen zu (Pflege-)Hilfsmittel, Mobilitätshilfen und Wohnraumanpassungen
  • Tipps für typische Situationen im Pflegealltag

Beratungsfristen abhängig vom Pflegegrad

Ein Beratungseinsatz nach § 37.3 ist für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 verpflichtend, wenn diese in der häuslichen Umgebung ohne Unterstützung einer professionellen Pflegekraft gepflegt werden. Wie oft ein Nachweis über die Durchführung der Pflegeberatung bei der Pflegekasse vorgelegt werden muss, hängt von dem jeweiligen Pflegegrad ab:

Für die Pflegegrade 2 und 3 sind zwei Beratungseinsätze im Jahr erforderlich. Das bedeutet, dass die Beratungen halbjährlich abgerufen werden müssen.

  • Beratungsfristen: | 01.01. – 30.06. | 01.07 – 31.12. |

Für die Pflegegrade 4 und 5 sind vier Beratungseinsätze im Jahr verpflichtend. Demzufolge ist eine vierteljährlich Abrufung der Pflegeberatung nötig.

  • Beratungsfristen: | 01.01. – 31.03. | 01.04. – 30.06. | 01.07. – 30.09. | 01.10. – 31.12. |

Drohende Pflegegeldkürzung bei Versäumnis der Pflegeberatung

Die Nichtteilnahme an dem obligatorischen Beratungseinsatz wird mit einer Kürzung des Pflegegeldes durch die Pflegekassen sanktioniert. Unter einer angemessenen Kürzung wird in der Regel eine Verringerung des Betrages um 50% verstanden. Bei wiederholtem Ausbleiben müssen die Betroffenen sogar mit einer vorübergehenden Streichung des Geldes rechnen. Erst wenn die versäumten Termine nachgeholt werden, wird die Kürzung wieder aufgehoben.

Frühzeitige Organisation eines Beratungseinsatzes verhindert Pflegegeldkürzung

In der Regel liegt es an den Pflegegeldempfängern selbst, rechtzeitig einen Termin mit einem Beratungsanbieter zu vereinbaren. Erste Informationen zu den Beratungseinsätzen und den einzuhaltenden Fristen werden in dem Bewilligungsbescheid für das Pflegegeld zwar mitgeteilt, jedoch wird nicht regelmäßig an eine Terminvereinbarung erinnert.

Die Pflegeberatung findet üblicherweise in der Häuslichkeit statt, in der die Pflege erfolgt. Bei dem Berater, der gewöhnlich einem Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle angehört, sollte es sich um eine erfahrene Fachkraft handeln. Es ist äußerst wichtig, einen qualifizierten Berater auszuwählen, der die notwendige Fachkompetenz besitzt, die aktuelle Versorgungs- und Krankheitssituation einzuschätzen.

Was kostet der Beratungseinsatz?

Für den Versicherten sind die Beratungseinsätze kostenfrei, da die Kosten von der Pflegekasse übernommen werden. Auch eine Vorleistung in nicht notwendig. Der Beratungsanbieter rechnet direkt mit der zuständigen Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen ab.