Trotz Beruf Angehörige pflegen? : Familienpflegezeit

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Bild: AXA

Viele Menschen möchten für ihre Angehörigen da sein, wenn diese Hilfe im Pflegefall benötigen. Doch die meisten stoßen dabei an ihre Grenzen – besondere dann, wenn sie im Berufsleben stehen.

Die Familienpflegezeit bietet berufstätigen Menschen die Zeit für die nötige Pflege und sichert dabei einen Großteil des Einkommens. Das regelt seit 01. Januar 2012 das Familienpflegezeitgesetz. Das bisherige Pflegezeitgesetz (seit 01. Juli 2008) erlaubte es Arbeitnehmern, sich bis zu einem halben Jahr freistellen zu lassen, um nahe Angehörige zu betreuen – bis dato allerdings ohne Entgelt. Lediglich ein Sonderkündigungsschutz stand den Berufstätigen für ihr menschliches Engagement zu.

Die Pflegebedürftigkeit steigt: Vereinbarkeit von Beruf und Pflege als Herausforderung

Hintergrund für das Familienpflegezeitgesetz war und ist die steigende Lebenserwartung und die sich wandelnde Altersstruktur. Nie zuvor waren wir so alt wie heute – doch damit steigt auch das Risiko der Pflegebedürftigkeit. Im Jahre 2050 werden voraussichtlich fast doppelt so viele Menschen dauerhaft auf Hilfe angewiesen sein wie heute. Rund 70 Prozent von den 2,63 Mio. Menschen, die derzeit Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen, werden von ihren Nächsten versorgt. Für 79 Prozent der Betroffenen lassen sich allerdings, laut einer Umfrage im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Beruf und Pflege nur schlecht miteinander vereinbaren. Häufig geben Berufstätige ihre Anstellung für die Pflege ihrer Angehörigen sogar auf.

Entlastung der Arbeitnehmer – und Arbeitgeber

Das Pflegezeitgesetz erlaubt es Arbeitnehmern, sich bis zu einem halben Jahr freistellen zu lassen, um nahe Angehörige zu betreuen – bis dato allerdings ohne Entgelt. Die Familienpflegezeit soll den Betroffenen genau an dieser Stelle helfen. Das Gesetz sieht vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren können, wenn sie ihre Angehörigen pflegen möchten. Das Einkommen bleibt dabei zu einem großen Teil erhalten.
Der Arbeitgeber gewährt dabei einen Lohnvorschuss – in Form von Gehaltsaufstockung – den die Beschäftigten nach der Pflegephase zurückzahlen. Genauer: das Bruttogehalt wird zunächst entsprechend der reduzierten Arbeitsstunde gekürzt. Der Arbeitgeber stockt das Gehalt dann aber um die Hälfte der Kürzung auf. Diese Aufstockung ist eine Vorleistung des Arbeitsgebers. Nach Ablauf der Familienpflegezeit müssen die Beschäftigen diese wieder ausgleichen, in dem sie  nach der Pflegezeit wieder in Vollzeit arbeiten, aber so lange das reduzierte Gehalt bekommen bis die Aufstockung ausgeglichen ist.

Während der Familienpflegezeit und auch in der Nachpflegezeit stehen die Arbeitnehmer(-innen) unter besonderem Kündigungsschutz.
Die Arbeitnehmer sind jedoch dazu verpflichtet, für den kompletten Zeitraum der Pflegezeit eine sogenannte Familienpflegezeitversicherung abzuschließen. Diese Versicherung stellt eine finanzielle Absicherung für den Arbeitgeber dar, denn sie deckt das mögliche Ausfallrisiko der Rückzahlungen, beispielsweise bei Berufsunfähigkeit oder Tod der/des Beschäftigten, ab.

Das Gesetz ermöglicht somit, die Pflege von Angehörigen und Berufsleben miteinander zu kombinieren. Nicht nur Beschäftigte, sondern auch Arbeitgeber profitieren von dieser Regelung: Denn qualifizierte und bereits eingearbeitete Mitarbeiter-(innen) bleiben auch bei einem Pflegefall in der Familie im Unternehmen.

Weitere Informationen zur Familienpflegezeit finden Sie hier.