VOLLMACHTEN UND VERFÜGUNGEN : Rechtlich vorsorgen im Pflegefall

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Damit im Pflegefall nach dem eigenen Willen gehandelt wird, sollte dieser bereits in jüngeren Jahren schriftlich fixiert werden. ©Free-Photos | Pixabay.com

Damit Angehörige wissen, wie sie im Pflegefall handeln sollen, eignen sich Betreuungs- und Patientenrechte mit Verfügungen und Vollmachten.

Welche Möglichkeiten der rechtlichen Vorsorge bestehen?

Pflegefall – was nun? Ob Versorgung, gesetzliche Betreuung, medizinische Maßnahmen oder Wohnform: Betroffene und Angehörige werden bei Pflegebedürftigkeit mit einer Reihe wichtiger Fragen konfrontiert. Eine durchdachte rechtliche Vorsorge hilft Angehörigen dabei, Entscheidungen im Sinne des Pflegebedürftigen zu fällen. Spätestens mit Beginn der zweiten Lebenshälfte sollten Überlegungen stattfinden, welche Schritte im eigenen Pflegefall in Frage kommen. Hierbei stehen vor allem Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung als wichtige Dokumente im Vordergrund. Daneben kann mit einem Testament festgelegt werden, wer Vermögen und Besitz nach dem Tod erben soll.

Was kann mit einer Vorsorgevollmacht geregelt werden?

Die Vorsorgevollmacht nach § 164 BGB stellt eine Willenserklärung dar. Sie ermöglicht einer vom Vollmachtgeber bestimmten Person, im Pflegefall in dessen Interesse zu handeln. Der Vollmachtgeber kann dabei individuell regeln, welche Angelegenheiten berücksichtigt und wann diese beansprucht werden sollen.

In der Vorsorgevollmacht sollten Sie auf die Beantwortung folgender Fragen achten:

• Wer soll die Betreuung im Pflegefall übernehmen – und wer nicht?
• Soll die Pflege zuhause oder im Pflegeheim stattfinden?
• Wer kümmert sich um die Organisation der Pflege?
• Wer erledigt Bankgeschäfte und Versicherungsangelegenheiten?
• Wer übernimmt den Kontakt mit Behörden und Dienstleistern?
• Wer geht auf persönliche Wünsche und Bedürfnisse ein?

Vollmachtgeber können die Vorsorgevollmacht nutzen, um ihre persönlichen Ansprüche an Betreuung, Wohnen und Alltagsgestaltung mitzuteilen. Hierbei kann auch detailliert auf mögliche Formen der ambulanten und stationären Betreuung eingegangen werden: häusliche Pflege, klassisches Pflegeheim, Seniorenresidenz oder Betreutes Wohnen.

Was bestimmt die Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung nach § 1901a BGB ist eine Erklärung des Willens für den Fall, dass der Verfügungsgeber diesen nicht mehr eigenständig äußern kann. Mit der Patientenverfügung kann bei Entscheidungsunfähigkeit über medizinische Maßnahmen wie Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Operationen und die Verweigerung von lebenserhaltenden Maßnahmen bestimmt werden.

Folgende Punkte können adressiert werden:

• Sollen im Falle von bestimmten Erkrankungen lebenserhaltende Maßnahmen durchgeführt werden (zum Beispiel künstliche Ernährung bzw. Flüssigkeitszufuhr)?
• Welche ärztlichen und schmerzlindernden Maßnahmen dürfen bei welchen Behandlungssituationen durchgeführt werden?
• Soll generell eine Wiederbelebung erfolgen oder nur bei Operationen?
• Welche weiteren Maßnahmen dürfen erfolgen (zum Beispiel künstliche Beatmung, Verabreichung von Antibiotika, Dialyse, Blutspende)?
• Wo möchte der Patient sterben?

Was kann mit einer Betreuungsverfügung festgelegt werden?

Die Betreuungsverfügung klärt, wen das Gericht im Pflegefall zum gesetzlichen Betreuer bestimmt – insbesondere, wenn dies nicht in der Vorsorgevollmacht geregelt ist. Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht können miteinander verbunden und um Bestandteile einer Patientenverfügung ergänzt werden.

In der Betreuungsverfügung lassen sich folgende Punkte festlegen:

• Wer soll zum rechtlichen Betreuer bestimmt werden – und wer nicht? (§ 1897 Abs. 4 BGB)
• Wo möchte die zu betreuende Person wohnen? (§ 1901 Abs. 3 BGB)
• Wer kümmert sich um finanzielle Angelegenheiten (sofern nicht in der Vorsorgevollmacht geregelt)?

Wie kann die Erbfolge mit einem Testament geregelt werden?

Mit einem Testament lässt sich unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge regeln, wer nach dem eigenen Tod Vermögen, Grundbesitz oder Wertgegenstände erbt. Die letztwillige Verfügung muss grundsätzlich handschriftlich verfasst werden, um ihre Gültigkeit zu gewährleisten.

Das Testament kann genutzt werden, um folgende Fragen zu beantworten:

• Wer soll als Erbe eingesetzt werden?
• Sollen einzelne Erben besonders bedacht werde
• Soll ein Testamentsvollstrecker benannt werden?
• Sollen Angehörige oder Familienmitglieder enterbt werden?
• Soll das Erbe über mehrere Generationen vererbt werden?
• Soll eine Person, die kein Erbe ist, eine besondere Zuwendung erhalten (z. B. durch ein Vermächtnis)?
• Was soll bei Ausschlagung des Erbes geschehen?

Über notwendige Betreuung und Pflege entscheiden oft wenige Augenblicke, gerade bei Schlaganfall oder Herzinfarkt. Eine konkret ausformulierte rechtliche Vorsorge mit den wichtigsten Dokumenten und Vorkehrungen vermittelt das beruhigende Gefühl, für den Pflegefall gut abgesichert zu sein – damit der eigene Wille selbstbestimmt bewahrt und durchgesetzt werden kann.

Wissenswertes rund um das Thema Pflegefall sowie weitere Informationen über die rechtliche Vorsorge finden Sie auf den Ratgeberseiten des Deutschen Seniorenportals.