Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch : Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Ab welchem Pflegegrad hat man Anspruch?

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Benötigen pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 1 Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, übernimmt die Pflegekasse hierfür anfallende Kosten. ©Drazen Zigic | Freepik.com

Um pflegebedürftige Menschen im heimischen Umfeld zu versorgen, sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von großer Bedeutung.

Für die Pflege in häuslicher Umgebung ist es wichtig, dass die Hilfsmittel zur individuellen Pflegesituation passen. Doch ab welchem Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Pflegehilfsmittel?

Wann besteht ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Damit pflegebedürftige Versicherungsnehmer notwendige Pflegehilfsmittel erhalten und dadurch entstehende Kosten bei der Pflegeversicherung absetzen können, müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Bestimmungen regelt das Elfte Sozialgesetzbuch, das SGB XI. Drei Kriterien entscheiden über die Frage, ob ein Anspruch auf Kostenübernahme besteht. Können Sie die Anforderungen erfüllen, trägt die Pflegeversicherung aufkommende Kosten von maximal 40 Euro pro Monat.

Eine gute Nachricht für pflegebedürftige Versicherungsnehmer ist, dass sie zwar einen anerkannten Pflegegrad vorweisen müssen. Allerdings besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch schon ab Pflegegrad 1. Das bedeutet, dass Betroffene mit Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 automatisch einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben. Unabhängig vom gewählten Pflegegrad muss die Pflege im häuslichen Umfeld erfolgen. Hierbei ist es unerheblich, ob die zu pflegende Person bei Verwandten, im eigenen Haus, einer Wohnung oder einer Wohngemeinschaft lebt. Neben dem Anspruch auf den Erhalt von Pflegehilfsmitteln ab Pflegegrad 1 muss die Pflege der bedürftigen Person durch einen Pflegedienst oder Angehörigen erfolgen.

Wie kann ich Pflegehilfsmittel beantragen?

Wie bereits beschrieben, ist die Beantragung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch bereits ab Pflegegrad 1 möglich. Weil die Kostenübernahme jedoch nicht automatisch erfolgt, sollten Sie die Hilfsmittel bei der Pflegeversicherung individuell beantragen. Hierfür stehen Ihnen verschiedene Optionen zur Verfügung.

Beispielsweise können Sie einen schriftlichen Antrag auf Kostenübernahme bei der zuständigen Pflegeversicherung stellen. Ein formloser Antrag genügt. Allerdings sollten Sie in dem Dokument wichtige Informationen wie den Namen der pflegebedürftigen Person, dessen Versichertennummer, das Geburtsdatum sowie Angaben zu benötigten Pflegehilfsmitteln aufführen. Nachdem Sie eine Zustimmung durch die Pflegeversicherung erhalten haben, können Sie die erforderlichen Hilfsmittel mit Kostenübernahme-Formularen der Pflegekasse in Rechnung stellen.

Eine alternative und sehr unkomplizierte Lösung ist die regelmäßige Lieferung von Pflegehilfsmittel-Boxen, die Sie online und individuell auf verschiedenen Portalen erhalten. In der Regel kümmern sich die Anbieter automatisch um die Anträge auf Kostenerstattung bei der Pflegeversicherung.

Pflegehilfsmittel ab Pflegegrad 1 – welche Arten gibt es?

Zwei Arten an Pflegehilfsmitteln erleichtern die Pflege und unterstützen pflegebedürftige Personen dabei, ein weitgehend eigenständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Sie können gegenüber der Pflegeversicherung technische Pflegehilfsmittel sowie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch geltend machen.

Technische Pflegehilfsmittel erwerben Sie in aller Regel nur einmalig. Zumeist trägt die Pflegeversicherung deren Kosten nicht komplett, sodass Versicherungsnehmer einen Eigenanteil zahlen müssen. Zum Teil erhalten Betroffene die technischen Pflegehilfsmittel nur leihweise. In dem Fall müssen sie die Produkte nach festgelegten Zeiträumen wieder zurückgeben oder austauschen.

Die technischen Pflegehilfsmittel gehören vier unterschiedlichen Produktgruppen an. Ein Beispiel ist die Produktgruppe 50, die Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege wie Pflegebetten, Toiletten- oder Pflegestühle umfasst. Die sogenannte Produktgruppe 51 bezieht sich auf Pflegehilfsmittel zur Körperpflege und Hygiene, darunter Urinflaschen, Waschsysteme oder Bettschutzeinlagen. Pflegehilfsmittel zur selbständigen Lebensführung und Mobilität gehören der Produktgruppe 52 an. Klassische Hilfsmittel dieser Kategorie sind Rollatoren, Rollstühle oder Gehhilfen. Der Produktgruppe 53 zugeordnete Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden sind beispielsweise Lagerungskissen.

Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Neben den technischen Pflegehilfsmitteln gibt es Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Weil Pflegende diese Utensilien für die Pflege von bedürftigen Personen in der Regel nur einmal benutzen können, müssen Sie diese Pflegehilfsmittel immer wieder anschaffen.

Eine Zuordnung der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beschränkt sich auf die Produktgruppe 54. Der Kategorie gehören alle Pflegehilfsmittel an, die unter hygienischen Aspekten oder durch ihre Beschaffenheit für den einmaligen Gebrauch vorgesehen sind. Dazu gehören unter anderem Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Mundschutzmasken und Bettenschutzeinlagen.

Erhalt von Pflegehilfsmitteln – bereits ab Pflegegrad 1

Bereits ab Pflegegrad 1 haben Sie einen Anspruch auf den Erhalt von Pflegehilfsmitteln. Benötigen pflegebedürftige Personen ab diesem Pflegegrad Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, übernimmt die Pflegekasse hierfür anfallende Kosten. Weil Pflegebedürftige jedoch nur einen Maximalbetrag von 40 Euro pro Monat geltend machen können, müssen Sie darüber hinaus benötigte Kosten für die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch selbst tragen.


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