Pflegekosten : Pflegekosten: Steuerlich absetzbar?

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Welche Pflegekosten sind steuerlich absetzbar? ©Halfpoint | adobe.stock.com

Pflegekosten – wer einen Angehörigen pflegt hat nicht nur einen enormen Zeitaufwand, sondern auch hohe Kosten zu tragen.

Denn die Pflegeversicherung kommt zwar für einen Teil der Pflegekosten und auch für Pflegehilfsmittel auf, aber dies dient lediglich der Grundversorgung des zu Pflegenden. Somit fällt immer noch ein Eigenanteil – abhängig vom Wohn- und Pflegeort – an, der mit tausenden Euro pro Monat zu Buche schlagen kann.

Sei es die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst, eine Pflegefachkraft oder eine stationäre Pflege in einem Pflegeheim. Je nach Pflegegrad werden unterschiedlich hohe Kosten von der Pflegekasse übernommen. In jedem Fall fällt aber ein monatlicher Eigenanteil an, der schon mal mehr als tausend Euro pro Monat betragen kann.  

Aber auch wenn Sie selbst Ihren Angehörigen zu Hause pflegen, fallen Kosten an: Viele Betroffene müssen ihre Arbeitszeit verringern und haben somit weniger Gehalt im Monat zur Verfügung, um die Pflege zu gewährleisten. Die Kosten für Pflegehilfsmittel werden im Falle einer häuslichen Pflege durch einen Angehörigen oder einen ambulanten Pflegedienst zwar in der Regel von der Pflegeversicherung übernommen:

  • sofern es die Pflege erleichtert
  • Beschwerden lindert oder
  • dem Betroffenen die Selbstständigkeit erhalten kann

Aber auch hier können Eigenanteile fällig werden. Dies ist bei technischen Pflegehilfsmitteln in Höhe von 10 %, maximal aber 25 Euro pro Monat, nicht so hoch. Dennoch sind es Kosten, die getragen werden müssen. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch hingegen werden mit einer Pflegehilfsmittel-Pauschale von 40 Euro pro Monat bezuschusst, dafür kann beispielsweise bei einem Dienstleister, wie BUNZL Healthcare die berrybox, ein Paket mit den Pflegehilfsmitteln bestellt werden.

Voraussetzungen, um Pflegekosten geltend zu machen

Zum einen muss die Pflegebedürftigkeit mittels Pflegegrad, Versicherungsbescheide oder einem ärztlichen Attest nachgewiesen werden. Die Höhe der Kosten, die man steuerlich geltend machen kann, hängt vom Einkommen und der persönlichen Situation des Pflegebedürftigen ab. Denn ein gewisser Anteil wird als zumutbare Belastung deklariert und kann nicht bei der Steuer geltend gemacht werden.

Welche Kosten können geltend gemacht werden?

Pflegekosten können als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art, Pflegepauschbetrag oder als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer abgesetzt werden.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen, wie der Name impliziert, die Kosten, die bei einem normalen Steuerpflichtigen nicht anfallen, beispielsweise Pflegeheimkosten oder auch Unterhaltsleistungen, wie Elternunterhalt. Das heißt Pflegekosten, die altersbedingt anfallen, können nicht geltend gemacht werden, da diese üblicherweise im höheren Alter anfallen und somit keine außergewöhnliche Belastung darstellen. Pflegebedingte Pflegeheimkosten können geltend gemacht werden, weil diese nicht zur üblichen Lebensführung zählen.

Unter dem Pflegepauschbetrag können die geringeren Kosten geltend gemacht werden. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für das Waschen und Bügeln. Hierfür ist aber eine Hilfslosigkeit Voraussetzung. Ein Schwerbehindertenausweis (mit Merkzeichen H, für hilflos oder BI, für blind) muss vorgelegt oder Pflegegrad 4 oder 5 nachgewiesen werden.

Ein Teil der Kosten, die nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Allerdings kann nur die pflegebedürftige Person diese Kosten geltend machen, nicht die pflegenden Angehörigen. Zu haushaltsnahen Dienstleistungen in diesem Sinne zählen Kosten für die Unterstützung beim Duschen, Einkaufen, Kochen, Bügeln und der Gartenarbeit (übernommen von einem ambulanten Pflegedienst, einer Seniorenassistenz oder einer Haushaltshilfe) sowie Kosten für Hausnotrufsysteme und Umfeld verbessernde Maßnahmen in der Wohnung, wie ein Badumbau.

Es gilt natürlich: Wer Kosten von der Steuer absetzen will, muss dies auch belegen. Daher bewahren Sie die Belege gut auf!


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