Die Erträge aus einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung werden zwar steuerlich begünstigt (Halbeinkünfteverfahren), jedoch fällt meist eine Einkommenssteuer an. Lernen Sie im Folgenden eine Alternative kennen, wie Sie diese Einkommensteuer vermeiden können.
Beispiel:
Fondspolice mit Einmalbeitrag oder ratierliches Sparen mit einer Ansparphase von x Jahren
Rentenbeginn mit 67; Laufzeit bis 67
Ansparphase: Einmalbeitrag oder x Jahre ratierliches Sparen bis 67
Mögliches Kapital zu Rentenbeginn xxx EUR
Zu Beginn der Leistungsphase besteht folgende Wahlmöglichkeit: einmalige Auszahlung Kapitalabfindung oder lebenslange mtl. Rente
Alternative: Fondspolice mit Entnahmen bis zum oder 88. Lebensjahr; Laufzeit bis 88
➢ Herr Max Mustermann ist 55 Jahre und will 100.000 € für seine Altersvorsorge effizient anlegen.
➢ Er wählt eine Fondspolice mit Rentenbeginn 88, da er zu 100% in Aktienfonds investieren will und ihm die Abgeltungsteuerfreiheit der Fondspolice gut gefällt. Als Begünstigten im Todesfall trägt er seinen Sohn Peter ein.
➢ Mit 83 verstirbt er und sein Sohn erhält das dann vorhandene Fondsvolumen in Höhe von 300.000 €.
➢ Frage: Wie viel Erbschaftsteuer fällt an? Antwort: 400.000 € sind erbschaftsteuerfrei – wenn gesamte Erbschaft diesen Betrag überschreitet ist entsprechende Erbschaftsteuer fällig.
➢ Aber: Der Gewinn von 200.000 € ist bzgl. Einkommensteuer nicht steuerbar – die Einkommensteuer von max. 56.000 € (=200.000 € x 28%) fällt nicht an!
➢ Fondsanteile, die durch Tod des Erwerbers auf einen Erben übergehen sind bei späterem Verkauf gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG/§ 16 Abs. 1 Nr. 3 InvStG beim Erben einkommensteuerpflichtig in Höhe der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten des Erblassers (sog. „Fußstapfentheorie“ gem. § 20 Abs. 4 Satz 6 EStG). Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG/§ 16 Abs. 1 Nr. 3 InvStG wäre somit ein Gewinn von 200.000 € einkommensteuerpflichtig mit 25% zzgl. SolZ zzgl. evtl. KiSt.
➢ Bei einer fondsgebundenen RV ist das anders, da der Versicherungsmantel den Erben vor der „Fußstapfentheorie“ bewahrt, d.h. die Todesfallleistung ist bzgl. der Einkommensteuer nicht steuerbar.
➢ Der Versicherungsnehmer sichert sich mit dieser Vorgehensweise die günstige Regelung der Abgeltungsteuerfreiheit für einen langen Zeitraum!
Zusammengefasst erhalten Sie diese Vorteile:
Renditechance durch lange Laufzeit
Abgeltungssteuerfrei
Kostenfreiheit bei Fondswechsel
Entnahmen bis zum 88. Lebensjahr möglich
Vermögensübertragung durch freie Wahl des Begünstigten
Erbschafts-, Schenkung- und Einkommensteueroptimierung
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